Alles zur Doppelstaatsbürgerschaft
Ist eine Doppelstaatsbürgerschaft nach österreichischem Recht verboten oder illegal?
Nein. Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht ist zwar sehr massiv vom Grundsatz der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten geprägt und versucht andere Staatsbürgerschaften neben der österreichischen nach Möglichkeit auszuschließen. Verboten oder illegal ist eine Doppelstaatsbürgerschaft aber nicht. Es gibt mehrere Konstellationen, wo jemand auch neben der österreichischen eine andere Staatsangehörigkeit haben kann.
Was sind die häufigsten Fälle von Doppelstaatsbürgerschaft?
Der sicherlich häufigste Fall ist die Doppelstaatsbürgerschaft durch Abstammung, wenn beispielsweise die Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben und beide nationale Rechtsordnungen eine Staatsbürgerschaft des Kindes durch Abstammung vorsehen.
Müssen sich Kinder, die Doppelstaatsbürger sind, mit 18 für eine Staatsbürgerschaft entscheiden?
Nein, jedenfalls nicht nach österreichischem Recht. Das andere, fremde Recht, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt, kann jedoch eine derartige Entscheidungspflicht vorsehen. Es sind beide Rechtsordnungen zu berücksichtigen.
Kann man die österreichische Staatsbürgerschaft verlieren?
Ja. Ein automatischer Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft tritt ein, wenn jemand auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Dieser Verlust ist ein „Automatismus“: Die österreichische Staatsbürgerschaft „erlischt“ in dem Moment, wo die fremde Staatsangehörigkeit erworben wird. Das ist eines der Mechanismen im Gesetz, Mehrfachstaatsangehörigkeiten bzw. Doppelstaatsbürgerschaften zu vermeiden.
Kann man die österreichische Staatsbürgerschaft wiedererlangen?
Ja. Wer irgendwann in seinem Leben schon mal für zumindest 10 Jahre österreichischer Staatsbürger war, kann sich die Staatsbürgerschaft mit einigen Erleichterungen wiederverleihen lassen. In diesem Fall entfällt der ansonsten notwendige, zumindest 6-jährige Aufenthalt im Inland. Alle anderen Verleihungsvoraussetzungen sind aber prinzipiell zu erfüllen, darunter auch der Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit.
Was bedeutet „Bewilligung der Beibehaltung“?
Ausgehend davon, dass man bei freiwilliger Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit die österreichische automatisch verliert, sieht das Gesetz für bestimmte Fälle vor, dass die Behörde – vorher – die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligen kann. Wenn eine solche Beibehaltungsbewilligung vorliegt, kann man innerhalb von 2 Jahren die fremde Staatsangehörigkeit erwerben, ohne die österreichische zu verlieren und ist damit Doppelstaatsbürger.
Aus welchen Gründen kann eine Beibehaltung bewilligt werden?
Die Beibehaltung ist zu bewilligen, wenn sie entweder wegen der von Staatsbürger bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt oder wenn in seinem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt. Die „privaten Gründe“ sind allerdings nur dann ein Beibehaltungsgrund, wenn die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben wurde.
Bei minderjährigen Kindern ist die Beibehaltung überdies zu bewilligen, wenn es dem Kindeswohl entspricht.
Bei minderjährigen Kindern ist die Beibehaltung überdies zu bewilligen, wenn es dem Kindeswohl entspricht.
Welche Behörde ist zuständig?
Zuständige Behörde im Staatsbürgerschaftsrecht ist die Landesregierung jenes Bundeslandes, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Wenn ein solcher nicht besteht, dann die Landesregierung jenes Bundeslandes, in dem die Evidenzgemeinde liegt. Zahlreiche Anträge, so auch der Beibehaltungsantrag, können aber auch über die Botschaften und Konsulate im Ausland eingebracht werden.
Was ist die Evidenzgemeinde?
Für Personen, die vor dem 1. Juli 1966 im Gebiet der Republik geboren sind ist das ihre Geburtsgemeinde (Gemeindeverband). Für Personen, die ab dem 1. Juli 1966 im Gebiet der Republik geboren sind ist es die Gemeinde (Gemeindeverband), in der die Mutter im Zeitpunkt der Geburt der zu verzeichnenden Person laut Eintragung im Geburtenbuch ihren Wohnort hatte, wenn dieser aber im Ausland liegt, die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband) der zu verzeichnenden Person. Für Personen, die im Ausland geboren sind oder bei denen sich nach sonst keine Zuständigkeit feststellen lässt, ist es die Gemeinde Wien.
Wenn die Behörde den Antrag abweist, was kann man dagegen tun?
Gegen eine negative Entscheidung einer Staatsbürgerschaftsbehörde besteht die Möglichkeit, binnen 4 Wochen eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes zu erheben. Die Beschwerdegebühr beträgt 30,00 EUR.
Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Mag. Balazs Esztegar LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien mit besonderem Schwerpunkt auf Staatsbürgerschaftsrecht. Er berät und vertritt Klienten aus Österreich und der ganzen Welt im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft, in Fragen des Verlustes oder der Entziehung und erstattet Stellungnahme und Gutachten zu staatsbürgerschaftsrechtlichen Themen. Er ist einer der Herausgeber des 2016 im Jan-Sramek-Verlag erschienenen Kommentars zum Staatsbürgerschaftsgesetz sowie Autor des Kapitels Staatsbürgerschaftsrecht im laufend aktualisierten Handbuch Asyl- und Fremdenrecht des WEKA-Verlages. Seine Kanzlei korrespondiert auf Deutsch, Englisch und Ungarisch.
Mag. Balazs Esztegar LL.M., Rechtsanwalt
Piaristengasse 41/10, A-1080 Wien, Tel: +43 1 9974102
Email und Info
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